BGH III ZR 83/11 (U. v. 1. März 2012): Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine Widerrufsbelehrung, die das Wort „frühestens“ verwendet, irreführend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Eine – quasi legalisierende – Berufung des Verwenders auf § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoVO (die VO galt bis zum 11. Juni 2010) und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoVO ist nur dann möglich, wenn das verwendete Formular dem gesetzlichen Muster vollständig entspricht.
Achtung! Wie entschieden, erstreckt sich das Vollständigkeitserfordernis nicht nur auf das Widerrufsrecht, sondern auch die Belehrung über die Widerrufsfolgen. Das Widerrufsrecht selbst kann also korrekt übernommen sein – ergibt sich eine Unvollständigkeit in den Widerrufsfolgen, so wird die fehlerhafte Widerrufsbelehrung insgesamt unwirksam.
Für Bankdarlehensverträge ist festzuhalten, dass bei einem Widerruf die Verpflichtung zur Zahlung einer vorfälligkeitsentschädigung entfällt. Da die heutigen Zinsen auf historischem Tiefststand angelangt sind, können Verbraucher oft viele tausend EURO bei einem Widerruf sparen.