BGH III 14/10 (U. v. 16. September 2010): Zwar ist ein Berater, wenn er gebotene Prüfungen unterlässt, grundsätzlich verpflichtet, den Anleger darauf hinzuweisen. Hat jedoch ein Anlageberater an einer Schulung bei der Vertriebsorganisation eines Fonds teilgenommen, sondern auch die in einschlägigen Fachzeitschriften veröffentlichten Artikel über den Fonds ausgewertet habe, die durchweg positive Einschätzungen und keinerlei negative Erkenntnisse enthalten, so muss der Anlageberater den Anleger nicht über das Unterlassen weiterer Nachforschungen aufklären. Denn wenn die vom Berater geschuldete Lektüre der einschlägigen Wirtschaftspresse keinen Anlass gibt, an der Seriosität einer Kapitalanlage oder der Beteiligten zu zweifeln, schuldet der Berater grundsätzlich keine weiteren Nachforschungen.
Dementsprechend besteht auch keine Aufklärungspflicht im Hinblick auf eine diesbezügliche Unterlassung.