Vgl. BGH III ZR 28/08 (U. v. 15. Januar 2009), Rn. 9, 10, 14: Bei schuldhafter Verletzung eines Beratungsvertrages und Vorliegen eines dadurch verursachten Schadens, der im Abschluss eines bereits vollzogenen Vertrages mit einem Dritten besteht, kann der Geschädigte wählen, ob er an dem Geschäft festhalten und darüber hinaus zusätzliche Vermögenseinbußen ersetzt verlangen, oder ob er den „großen“ Schadensersatz unter Ausgleich des aus dem Vertrag erlangten Vorteils geltend machen will (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2001 – VIII ZR 32/00 – NJW 2001, 2163, 2165 und vom 13. Januar 2004 – XI ZR 355/02 – NJW 2004, 1868, 1869, 1870).
Ein Anspruch auf Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution bedeutet, dass der Zustand wiederherzustellen ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Beim „großen Schadenersatz“ ist unabdingbar, dass der Geschädigte dem Schädiger anbieten muss, den erlangen Vorteil Zug um Zug gegen sein Zahlungsverlangen herauszugeben. Grundlage des Zug um Zug-Vorbehalts ist das dem allgemeinen Schadensersatzrecht innewohnende Prinzip der Vorteilsausgleichung, das bewirkt, dass die Schadensersatzpflicht nur gegen Herausgabe der Vorteile erfüllt zu werden braucht, die mit dem schädigenden Ereignis in adäquatem Zusammenhang stehen.