BGH III ZR 437/04 (U. v. 19. Mai 2005): Für die Beurteilung, eine Vereinbarung sei „im einzelnen ausgehandelt“ (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB), reicht nicht die Feststellung, dass der Verwender der anderen Vertragspartei die Unterzeichnung „freigestellt“ habe. Voraussetzung für ein „Aushandeln“ ist – jedenfalls bei einem nicht ganz leicht verständlichen Text –, dass der Verwender die andere Vertragspartei über den Inhalt und die Tragweite der Vereinbarung belehrt hat oder sonst wie erkennbar geworden ist, dass der andere deren Sinn wirklich erfasst hat und tatsächlich über die Vereinbarung verhandelt wird. Nur so ist auch gewährleistet, dass der Vertragsinhalt, den der vorformulierte Text ergibt, nicht nur vom Verwender, sondern ebenso vom Kunden in seinen rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillen aufgenommen worden ist, also als Ausdruck seiner rechtsgeschäftlichen Selbstbestimmung und Selbstverantwortung gewertet werden kann (vgl. BGH, U. v. 27. März 1991 – IV ZR 90/90 – NJW 1991, 1678, 1679).