BGH II ZR 134/11 und BGH II ZR 136/11 (Urteile vom 5. Februar 2013): Der BGH hat in beiden vorbezeichneten Urteilen entschieden, dass Anleger, die sich als Treugeber über einen Treuhandgesellschafter an einer Publikums-Kommanditgesellschaft beteiligt haben, Auskunft über Namen und Anschriften der übrigen an der Gesellschaftbeteiligten Anleger verlangen können, wenn ihnen (den Anlegern) im Innenverhältnis der Gesellschaft die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Kommanditisten) eingeräumt ist. In dem zu beurteilenden Fall gab es sowohl unmittelbare, als auch mittelbare, d.h. über eine Treuhandgesellschaft beteiligte Kommanditisten. Die mittelbaren Kommanditisten (Treugeber) waren den unmittelbaren Kommanditisten in Rechten und Pflichten gleichgestellt. Der BGH hat nun entschieden, dass ein Kommanditist als solcher – ebenso wie der Gesellschafter einer (Innen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts und einer offenen Handelsgesellschaft, vgl. BGH II ZR 187/09, U. v. 11.01.2011 – einen aus seinem Mitgliedschaftsrecht folgenden Anspruch auf Kenntnis der Identität seines gesellschaftsvertraglichen Vertragspartners hat. Wegen der in den Gesellschaftsverträgen erfolgten Gleichstellung der Treugeber mit den (unmittelbaren) Kommanditisten steht dieser Anspruch auch den nur über einen Treuhänder beigetretenen Anlegern zu und kann in den Gesellschafts- und Treuhandverträgen nicht ausgeschlossen werden. Dies findet seine Grenzen wiederum nur bei einer konkreten Missbrauchsgefahr, die freilich von demjenigen zu behaupten ist, der sich auf sie beruft. Die Entscheidungen liegen auf der Linie der früheren Entscheidungen des BGH, in welchen die Treugeber gegenüber dem Treuhänder unter bestimmten Voraussetzungen einen entsprechenden Anspruch hatten, nämlich unter der Annahme einer Innen-GbR. Nunmehr ist klar, dass dies auch für mittelbare und unmittelbare Kommanditisten als solche gilt. Die Ansprüche auf Herausgabe der Namen und Anschriften dürfte gegen die Geschäftsführung der jeweiligen KG zu richten sein und finden ihre Grenzen nur in einer etwaigen Rechtsmissbräuchlichkeit.