BGH IX ZR 60/08 (U. v. 14. Mai 2009), Rn. 8 und 9: Es entspricht anerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Wirksamkeit der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Rechtshandlungen unabhängig vom Zustandekommen oder von der Wirksamkeit des Anwaltsvertrages ist (BGHZ 56, 355, 358; BGH, U. v. 24. Januar 1978 – VI ZR 220/76, NJW 1978, 1003, 1004; v. 19. März 1993 – V ZR 36/92, NJW 1993, 1926; vgl. ferner OLG Hamm NJW 1992, 1174, 1175 f.). Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen eines Rechtsanwalts wird nicht durch einen Verstoß gegen ein berufsrechtliches Tätigkeitsverbot berührt. Selbst bei Zuwiderhandlung gegen umfassende und generelle Tätigkeitsverbote bleiben die Handlungen des Rechtsanwalts wirksam, um die Beteiligten im Interesse der Rechtssicherheit zu schützen (BGH, U. v. 19. März 1993 – V ZR 36/92, a.a.O.).
Anmerkung: Diese Entscheidung betrifft u.a. den Sachverhalt, dass ein Rechtsanwalt außerhalb der Grenzen seiner Vollmacht oder berufsrechtswidrig handelt, was hin und wieder bei bestimmten Anlegeranwälten in Frage stand. Zum Teil wussten die Mandanten nicht, dass sie sich in der zweiten Instanz befanden und wollten dies nicht.